ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN

DER SEEBERGER PROFESSIONAL GMBH
(FOLGEND: SEEBERGER)

 

1.       Geltungsbereich, Vertragsschluss, Abtretung

1.1  Diese Vertragsbedingungen gelten für Verträge über den Verkauf oder die miet- oder leihweise Überlassung von Kaffeemaschinen, Wasserspendern und Verpflegungsautomaten, die damit zusammenhängende Dienst- und Serviceleistungen (Aufstellung, Inbetriebnahme, Wartung, Bewirtschaftung, etc.), die Belieferung des Kunden mit Kaffees, Füllprodukten und Zubehör sowie für alle in diesem Zusammenhang von Seeberger für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen.

1.2  Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr von Seeberger mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (folgend: Kunde). Alle Lieferungen und Leistungen von Seeberger erfolgen ausschließlich zu den vorliegenden Vertragsbedingungen. Andere Bestimmungen, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nicht und zwar unabhängig davon, ob sie von Seeberger ausdrücklich zurückgewiesen wurden oder nicht.

1.3  Angebote von Seeberger sind grundsätzlich unverbindlich. Die Bestellung von Lieferungen oder Leistungen durch den Kunden gilt als verbindliches, auf den Abschluss eines Vertrages mit Seeberger gerichtetes Angebot. Seeberger ist berechtigt, das Angebot des Kunden innerhalb von 30 Tagen nach dessen Zugang bei Seeberger anzunehmen, sofern der Kunde im Angebot nicht etwas anderes bestimmt hat. Der Vertrag kommt erst durch die Annahme des Angebotes des Kunden durch Seeberger in Schrift- oder Textform zustande.

1.4  Seeberger ist berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten. Der Kunde darf die ihm in Verbindung mit Lieferungen und Leistungen von Seeberger zustehenden Rechte und ihm obliegende Pflichten nicht ohne vorherige Zustimmung von Seeberger ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

 

2.      Zahlungsbedingungen

2.1  Der Kunde ist verpflichtet, die für die vereinbarten und weitere in Anspruch genommenen Leistungen die vereinbarten bzw. geltenden Preise von Seeberger zu bezahlen. Alle Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe.

2.2  Soweit nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen von Seeberger ohne Angabe eines Fälligkeitsdatums ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

2.3  Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung von Seeberger aufrechnen.

 

3.       Liefer- und Leistungsfristen

3.1  Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie im einzelnen Vertrag ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind. Nachträgliche Vertragsänderungen führen ggf. zu einer Verlängerung der vereinbarten Lieferfristen und Verschiebung der Liefertermine.

3.2  Absolute oder relative Fixgeschäfte bezüglich der Leistungspflichten von Seeberger liegen nur vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3.3  Lieferungen erfolgen erst nach restloser Klärung aller Ausführungsdetails und der Bestätigung der Lieferfristen und -termine durch Seeberger in Schrift- oder Textform.

3.4  Lieferfristen beginnen nicht vor Vertragsschluss und nicht, bevor der Kunde seine ggf. bestehenden Vertrags- und Mitwirkungspflichten erfüllt hat, die ggf. erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und Genehmigungen beigebracht hat und, sofern Vorauszahlung vereinbart ist, nicht vor Eingang der vereinbarten Zahlung bei Seeberger .

3.5  Nimmt der Zulieferer von Seeberger die für die vom Kunden bestellte Neuware relevante Lieferung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen und -termine jeweils um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, vorausgesetzt, dass die Gründe für die unterbliebene, nicht richtige oder nicht fristgerechte Belieferung durch den Zulieferer nicht im Verantwortungsbereich von Seeberger liegen.

3.6  Im Falle unverbindlicher und gemäß vorstehenden Regelungen verlängerter Lieferfristen oder -termine kommt Seeberger nicht vor fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Frist zur Lieferung in Verzug.

3.7  Behinderungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbarer und nicht durch Seeberger zu vertretende Behinderungen, wie z.B. Arbeitsniederlegung, Streik, Aussperrung, staatliche Verbote, Krieg, Embargo und Betriebsstörungen, auch aufgrund der Auswirkungen von Pandemien, verlängern die Fristen und verschieben die Termine entsprechend um die Zeit ihres Andauerns zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Die genannten Umstände sind von Seeberger auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzugs eintreten. Seeberger wird dem Kunden den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Dauert die Behinderung sechs Wochen oder länger, können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.

 

4.      Regelungen bei Full- und Teil-Operating-Verträgen

4.1  Übernimmt Seeberger für den Kunden die Aufstellung und zur Verfügungstellung von Verpflegungsautomaten (folgend: Automaten) und zusätzlich die Bewirtschaftung der Automaten in eigenem Namen und auf eigener Rechnung (Full-Operating-Verträge), so gelten ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen die nachfolgenden Bestimmungen.

4.2  Seeberger trägt die Kosten für den Transport, die Aufstellung und die Inbetriebnahme der Automaten. Der Kunde stellt die erforderlichen Anschlüsse und Leitungen zur Verfügung und trägt die Kosten für Strom und Wasser.

4.3  Alle für die Aufstellung der Automaten und die Abgabe von Waren erforderlichen Genehmigung hat der Kunde auf seine Kosten einzuholen und während der Dauer des Vertrages aufrecht zu erhalten. Kommt es bei der Aufstellung der Automaten zu unverhältnismäßigen Erschwernissen auf die der Kunde Seeberger vor Vertragsschluss nicht hingewiesen hat, so hat der Kunde eventuelle Mehrkosten zu tragen und entstehende Schäden zu ersetzen, es sei denn, Seeberger hat die entstehenden Schäden zu vertreten.

4.4  Ist – gleich aus welchen Gründen – eine nachträgliche Veränderung des Standorts eines oder mehrerer Automaten erforderlich, so trägt der Kunde die für die Standortveränderung erforderlichen Kosten, es sei denn, Seeberger hat die Standortveränderung zu vertreten.

4.5  Seeberger ist berechtigt, die Automaten jederzeit zu tauschen, soweit die neuen Automaten technisch und hinsichtlich ihrer Art mit den überlassenen Automaten vergleichbar sind.

4.6  Seeberger ist ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen. Daher verstehen sich alle Verkaufspreise in den Automaten inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.7  Sowohl die Automaten, als auch alles mit dem Automatenverkauf erzielte Geld ist Eigentum von Seeberger .

4.8  Kommt es während der Vertragslaufzeit zu Kostenerhöhungen seitens eines Lieferanten von Seeberger , ist Seeberger berechtigt, mit einer angemessenen Vorankündigungsfrist von mindestens vier Wochen, die Verkaufspreise der Automatenprodukte entsprechend den Auswirkungen der Kostenerhöhung durch den Lieferanten zu erhöhen.

4.9  Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, übernimmt Seeberger die Reinigung und Pflege der Automaten auf eigene Kosten. Der Kunde verpflichtet sich, Seeberger unverzüglich über alle Störungen an den Automaten zu informieren. An den Automaten angebrachte Marken- oder Warenzeichen von Seeberger dürfen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

4.10  Obliegen die Befüllung und/oder Reinigung der Automaten nach den vertraglichen Vereinbarungen dem Kunden (Teil-Operating-Verträge) gelten die vorstehenden Regelungen 4.2 bis 4.8 entsprechend. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Automaten ausschließlich mit Waren zu befüllen, die von Seeberger hierfür zur Verfügung gestellt wurden.

4.11  Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag ordentlich innerhalb der vereinbarten Frist in Textform zu kündigen. Weiterhin sind beide Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund für Seeberger liegt insbesondere vor, wenn der Kunde (i) mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 14 Tage in Verzug ist, (ii) eine Verpflichtung aus dem Vertrag verletzt und die Verletzung trotz einer von Seeberger gesetzten angemessenen Nachfrist nicht abstellt oder (iii) infolge von Umständen, die Seeberger nicht zu vertreten hat, aus dem Automatenverkauf über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten keine Gewinne erzielt wurden. Die fristlose Kündigung bedarf der Textform.

         

5.       Haftung

5.1  Seeberger haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchemRechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.Darüber hinaus haftet Seeberger auch bei einfacherFahrlässigkeit für Schäden aus der Verletzung einerwesentlichen Vertragspflicht, die eine ordnungsgemäßeErfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und aufderen Beachtung der Kunde vertrauen darf; in diesemFall ist die Haftung von Seeberger auf den Ersatz desvorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadenssowie auf die Höhe der von Seeberger abgeschlossenen – dem Kunden auf Verlangen nachzuweisenden – Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung von Seeberger begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt in gleicherWeise für Schäden, die von Mitarbeitern oder Beauftragtenvon Seeberger , welche nicht Organe oder leitende Angestelltevon Seeberger sind, grob fahrlässig verursacht werden.

5.2  Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht fürSchadensersatzansprüche des Kunden (i) aus derVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit(ii) wegen arglistig verschwiegener Mängel, (iii) wegenMängeln bezüglich derer Seeberger eine Garantie für dieBeschaffenheit übernommen hat (diesbezüglichgilt gegebenenfalls die sich aus der Garantie ergebendeHaftungsregelung bzw. Verjährungsfrist), oder (iv) nachdem Produkthaftungsgesetz.

5.3  Eine weitere Haftung – gleich aus welchen Rechtsgründen – ist ausgeschlossen.

5.4  Soweit die Haftung von Seeberger ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von Seeberger.

5.5 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den Regelungen dieser Ziffer 5 nicht verbunden.

5.6  Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen von Seeberger auftreten, ist der Kunde verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, Seeberger rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

5.7  Alle Ansprüche gegen Seeberger verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der sexuellen Selbstbestimmung, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Solche Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Seeberger beruhen.

 

6.       Datenübermittlung an die SCHUFA

6.1  Seeberger übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantragung, die Durchführung und Beendigung dieser Geschäftsbeziehung sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Seeberger oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Erfüllung gesetzlicher Pflichten zur Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kunden (§ 505a und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

6.2  Die SCHUFA verarbeitet die erhaltenen Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertragspartnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA-Informationsblatt nach Art. 14 DS-GVO entnommen oder online unter www.schufa.de/datenschutz eingesehen werden.

 

7.       Sonstige Regelungen

7.1  Sollte eine Regelung dieser Vertragsbedingungen von den Inhalten der Verträge abweichen, die Seeberger mit dem Kunden über die spezifischen Lieferungen und Leistungen abgeschlossen hat (folgend: Vertragsinhalte), so sind die Vertragsinhalte vorrangig. Im Übrigen gelten diese Vertragsbedingungen ergänzend zu den Vertragsinhalten.

7.2  Personenbezogene Daten werden von Seeberger unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert. Seeberger behält sich vor, Daten aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Zwecke der Datenverarbeitung zu speichern und, soweit es für die Vertragserfüllung erforderlich ist, Dritten (etwa Versicherungsunternehmen) zu übermitteln.

7.3  Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Vertragsbedingungen bedürfen der Textform.

7.4  Ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr Ulm.

7.5  Erfüllungs- und Zahlungsort ist am Sitz von Seeberger.

7.6  Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

7.7  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Stand: 16.07.2021